Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Kosten der Rechtsberatung


Die Gebühren für die Rechtsberatung sind grundsätzlich frei verhandelbar und werden unter Beachtung der Bedeutung des Falles, des Gegenstandswertes sowie der Schwierigkeit und des Umfangs bestimmt. Der Preis für eine Erstberatung gegenüber einem Verbraucher darf den Wert von 190,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer (derzeit 19%) nicht überschreiten. Zum Vorteil für die Mandanten und zur Transparenz vereinbaren wir im Rahmen der Beratung üblicherweise Zeithonorare, so dass bei kurzen, einfach gelagerten Rechtsfragen nur geringe Anwaltskosten entstehen werden.

 

Bei der telefonischen Rechtsberatung über die Nummer 090 01277 59 1 entstehen Kosten i. H. v. 2,59 €/Minute aus dem Festnetz der DTAG (Anruf aus Mobilfunk kann erheblich nach oben abweichen), welche die Gebühren der Rechtsberatung darstellen und über Ihre Telefonrechnung zum Ausgleich gebracht werden.

 

 

Kosten im außergerichtlichen Verfahren und im gerichtlichen Verfahren

 

Für die Kostenberechnung des Rechtsanwaltes im Rahmen einer außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit findet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anwendung und dieses ist nach § 49b BRAO für alle Rechtsanwälte verbindlich. Es kann jedoch eine höhere Vergütung als die gesetzliche, unter Hinweis darauf, formgerecht vereinbart werden.  

Die Kosten im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich abhängig vom Gegenstandswert. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren bestimmt sich dieser nach dem 3-fachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Einige Gerichte nehmen bei der Streitwertbestimmung Abschläge für Kinder vor, da es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Für den Versorgungsausgleich werden mindestens 1.000,00 € angesetzt und im Übrigen bestimmt sich der Wert für den Versorgungsausgleich prozentual vom Nettoeinkommen der Eheleute.

 

Bei Streitigkeiten über den Unterhalt wird als Gegenstandswert üblicherweise die 12-fache monatliche Unterhaltsforderung herangezogen.

 

Sind Gerichtsverfahren über das Umgangsrecht anhängig, werden diese in der Regel mit einem Streitwert von 3.000,00 € bewertet, bei Sorgerechtsfragen ebenso 3.000,00 €, bei Streitigkeiten über die Ehewohnung beträgt der Wert 3.000,00 € oder 4.000,00 €, bei Streitigkeiten über Hausrat beträgt der Verfahrenswert 2.000,00 oder 3.000,00 €, beim Zugewinnausgleich die Höhe der Ausgleichsforderung, bei Kindschaftssachen wie Vaterschaftsanfechtung usw. werden 2.000,00 € als Verfahrenswert angesetzt. Bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Unterhaltsverfahren oder im Zugewinnausgleichsverfahren wird ein Abschlag zu den o.g. Werten vorgenommen.

In Verfahren über einstweilige Anordnungen erfolgen meist Abschläge zu den vorgenannten Verfahrenswerten. In der Regel vermindert sich der Wert um die Hälfte.

 

Nachfolgende Tabelle soll für Sie als Orientierung gelten. Die angegebenen Gerichtskosten sind vom Antragsteller als Vorschuss an das Gericht zu leisten und üblicherweise hat er nach Abschluss des Scheidungsverfahrens gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Ausgleich zur Hälfte. Die Anwaltskosten sind die des Antragstellers und würden in gleicher Höhe beim anderen Ehegatten als Antragsgegner anfallen, wenn dieser sich einem Anwalt bedient. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn der Antragsteller anwaltschaftlich vertreten ist. Ein Erstattungsanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegenüber dem Antragsteller besteht bei einer einvernehmlichen Scheidung üblicherweise nicht. Die Gerichtskosten in der Tabelle gelten für das Scheidungsverfahren, bei anderen Streitigkeiten (z. B. Umgang, Sorgerecht) bestimmen sich die Gerichtskosten nach einer anderen Berechnung. Auf Anfrage stellen wir Ihnen eine Kostenberechnung für den jeweils geltenden Streit zur Verfügung.

 

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               

Nach Mitteilung Ihrer Einkommensverhältnisse übermittle ich Ihnen gern, für Sie persönlich berechnet, die Kosten des Scheidungsverfahrens.

 

 

Beratungshilfe/Verfahrenskostenhilfe


Wenn Sie mittellos sind, besteht die Möglichkeit die Kosten über die Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe abzudecken.

 

Die Beratungshilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie finanziell mittellos sind und der Rechtsanwalt für Sie beratend oder außergerichtlich gegenüber einem Beteiligten tätig wird. Den sogen. Beratungshilfeschein (fachlich korrekt: Berechtigungsschein) erhalten Sie auf persönlichen Antrag bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht. Sie müssen dort Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie den streitgegenständlichen Sachverhalt darlegen. Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, dann erhalten Sie den Beratungshilfeschein in der Regel sofort ausgehändigt. Denn Berechtigungsschein für die Rechtsberatung übergeben Sie dann unserer Kanzlei im Zusammenhang mit der Rechtsberatung und wir rechnen dann direkt mit der Staatskasse ab.

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das gerichtliche Verfahren besteht, wenn Sie mittellos sind, die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen ist dies meist gegeben. Neben der vollständigen Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse, kann das Gericht bei entsprechenden Einkommensverhältnissen eine Ratenzahlung festlegen. Für den Fall des Unterliegens, müssen Sie auch bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, die Gebühren des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei tragen. Jedoch findet bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel Kostenaufhebung statt, d. h. jeder trägt seine Kosten selbst, welche bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durch die Staatskasse getragen werden.

 

Das auszufüllende Formular für die VKH nebst weiteren Informationen und Hinweisen zum Ausfüllen des Formulars finden Sie unter:

 

Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

 

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular im Original mit den dazugehörigen Belegen in Kopie übergeben Sie unserer Kanzlei. Wir beantragen für Sie beim Gericht im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Gerichtsverfahren die Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren oder der anderen gerichtlichen Streitigkeiten.

 

 

Rechtsschutzversicherung (RSV)

 

Die meisten Rechtsschutzverträge beinhalten in familienrechtlichen Angelegenheit lediglich die Kostenübernahme für eine Erstberatung. Die Kostenübernahme für weitergehende Streitigkeiten oder für ein Scheidungsverfahren sind nur in ganz wenigen Versicherungsverträgen vereinbart.

Hierzu empfehlen wir Ihnen, dass Sie Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag prüfen oder bei dem Versicherungsunternehmen konkret unter Schilderung des Sachverhaltes nachfragen. So haben Sie gleich die Auskunft, ob die Kosten der Rechtsberatung im Familienrecht oder weitergehende Kosten der Scheidung bzw. des Anwalts übernommen werden. Die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung können wir auch für Sie übernehmen.

S C H N E L L  - U N K O M P L I Z I E R T  - Z U V E R L Ä S S I G

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nach den Bestimmungen der ZPO und des FAMFG

 

bei einem Gegenstandswert bis

(3x Nettoeinkommen der Ehefrau + 3x Nettoeinkommen des Ehemannes + mind. 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich):

 

 

Gerichtskosten

 

 

Anwaltskosten

  2.500,00 €

162,00 €

    502,78 €

  3.000,00 €

178,00 €

    586,08 €

  3.500,00 €

194,00 €

 669,38 €

  4.000,00 €

210,00 €

   752,68 €

  4.500,00 €

226,00 €

   835,98 €

  5.000,00 €

242,00 €

   919,28 €

  6.000,00 €

272,00 €

1.029,35 €

  7.000,00 €

302,00 €

1.139,43 €

  8.000,00 €

332,00 €

1,249,50 €

  9.000,00 €

362,00 €

1.359,58 €

10.000,00 €

392,00 €

1.469,65 €

13.000,00 €

438,00 €

1.588,65 €

16.000,00 €

484,00 €

1.707,65 €

19.000,00 €

530,00 €

1.826,65 €

22.000,00 €

576,00 €

1.945,65 €

25.000,00 €

622,00 €

2.064,65 €