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Folgesachen der Scheidung |
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Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung können Regelungen zum ehelichen Güterrecht (z. B. Zugewinnausgleich), Regelungen zur Ehewohnung und des Hausrats/Haushaltsgegenstände und dem Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenansprüche), Unterhaltsfragen und die unter dem Punkt Kinder / Unterhalt aufgeführte Punkte im Zusammenhang mit ehelichen Kindern geklärt werden.
Grundsätzlich empfiehlt sich hier der Abschluss einer Scheidungs-/Trennungsvereinbarung vor einem Notar, sofern nicht bereits ein Ehevertrag vorliegt. Eine solche Vereinbarung erspart Ihnen ein zeitaufwendiges und kostenintensiveres Scheidungsverfahren. In diesem Zusammenhang kann gleichfalls die Auflösung, Aufteilung von Kontenguthaben erfolgen bzw. die Verteilung von vorhandenen Schulden geregelt werden. Im Zusammenhang mit Eigentum an Immobilien ist eine Scheidungs-/Trennungsvereinbarung mehr als zu empfehlen, da im Falle einer Zwangs- oder Teilungsversteigerung eine einvernehmliche Lösung die wirtschaftlich bessere Variante darstellt. In einer Scheidungsvereinbarung kann die Nutzung der ehelichen Immobilie (Eigenheim, Eigentumswohnung) geklärt werden, d.h. wer diese zukünftig nutzt und welche Entschädigung der andere Ehegatte als Miteigentümer des Hauses / Ehewohnung erhält
Die Folgesachen einer Scheidung (Zugewinnausgleich, Haushaltsgegenständeteilung, Unterhalt, Kindschaftssachen) werden vom Familiengericht nur auf Antrag eines Ehegatten verhandelt.
Lediglich der Versorgungsausgleich wird durch das Gericht von Amts wegen durchgeführt, es sei denn dieser wurde vorher in notarieller Form (durch Scheidungs-/Trennungsvereinbarung) ausgeschlossen. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn beide Ehegatten anwaltschaftlich vertreten sind und die Erklärung zum Verzicht des Versorgungsausgleiches von beiden Ehegatten einvernehmlich erklärt wird. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden sämtliche in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Dabei werden nicht nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften, sondern auch die privaten (z.B. Riester-Rente) Anwartschaften in den Ausgleich einbezogen. Es findet in der Regel eine interne Teilung der Rentenanwartschaften bei statt.
Hinsichtlich des Entwurfes einer Scheidungs-/Trennungsvereinbarung oder zu einer dahingehenden Beratung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte setzen Sie sich hierzu mit mir in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Eine Scheidungs-/Trennungsvereinbarung muss in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit vor einem Notar geschlossen werden. |
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